Damit werden Unternehmen unterstützt, welche coronabedingt starke Umsatzeinbrüche erlitten haben. Auf Grund der sich nun immer weiter verschärfenden Corona-Lage hat der geschäftsführende Wirtschaftsminister Peter Altmaier eine Verlängerung der Maßnahme bis Ende März 2022 beschlossen. Diese nennt sich dann Überbrückungshilfe IV. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Ebenso soll die Neustarthilfe für Soloselbstständige fortgeführt werden.
Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig werden im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert - künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. Grundsätzlich bleiben in der Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus erhalten und die Hilfen bis März 2022 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
Bei der Neustarthilfe für Selbstständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten werden, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Darüber hinaus wird der neue beihilferechtliche Spielraum vollständig ausgenutzt, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro angehoben werden. Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.
Alle weiteren wichtigen Informationen finden Sie unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
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